Unsere Experten zeigen auf: Welche Geräte fallen unter die Druckgeräterichtlinie? Welche Sicherheitsanforderungen greifen? Wie wird das Gefahrenpotenzial bewertet?
Was Sie über die Druckgeräterichtline 2014/68/EU wissen sollten
Die Druckgeräterichtlinie (DGRL) 2014/68/EU – international als Pressure Equipment Directive (PED) bekannt – regelt die sicherheitsrelevanten Anforderungen an Entwurf, Herstellung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten im europäischen Wirtschaftsraum. Sie gilt für alle Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar. Auf dieser Seite erläutern unsere Experten, welche Geräte unter die Richtlinie fallen, welche Sicherheitsanforderungen greifen und wie das Gefahrenpotenzial bewertet wird.
Pressure Equipment Directive (PED) - Themenüberblick
- Hintergründe zur DGRL
- Was ist die Druckgeräterichtlinie?
- Anwendungsbereich – Was fällt unter die Druckgeräterichtlinie?
- Sicherheitsanforderungen der DGRL 2014/68/EU
- Verfahren zur Bewertung der Konformität
- Vorteile der Druckgeräterichtlinie
Hintergründe zur DGRL
Dampfmaschinen und Druckgeräte spielten eine entscheidende Rolle in der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert. Sie erleichterten Produktionsprozesse und entlasteten die Arbeiter. Doch Sie waren Fluch und Segen zugleich. Aufgrund mangelnder Kontrollverfahren stellten sie damals ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Unfälle waren nicht selten, die Schäden gravierend. Ein Ereignis dieser Art im Frühjahr 1865, in einer Brauerei explodierte ein Dampfkessel, veranlasste die Politik kurze Zeit später zur Gründung einer Überwachungsgesellschaft, die sich die kontrollierte und sichere Verwendung von Dampfkesseln zum Ziel setzte. Was fortan folgte war eine stetige Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen und Richtlinien zur sicheren Herstellung und regelmäßigen Prüfung von Druckgeräten jeder Art.
So wurde im Jahre 1965 in Deutschland die Dampfkesselverordnung eingeführt. Um europaweit einheitliche Regelungen zu schaffen, wurde diese im Jahre 1997 von der internationalen Druckgeräterichtlinie 92/23/EG ersetzt. Nachfolger dieser ist die aktuelle Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, die seit 2016 für Hersteller überwachungsbedürftiger Anlagen verpflichtend ist.
Was ist die Druckgeräterichtlinie?
Die Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, auch als Druckgeräterichtlinie (abgekürzt DGRL, im Englischen Pressure Equipment Directive, kurz PED) bezeichnet, definiert sicherheitsrelevante Anforderungen an den Entwurf, die Herstellung und die Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen, die für den europäischen Markt vorgesehen sind. Vorteil dieses europaweit einheitlichen Standards ist, dass Geräte und Anlagen nur einmal zugelassen werden müssen. Ein Zulassungsverfahren in jedem Zielland innerhalb der EU ist somit nicht notwendig.
Hersteller von Druckgeräten, sofern sie Ihre Erzeugnisse im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringen möchten, müssen die Konformität mit der DGRL nachweisen.
Anwendungsbereich – Was fällt unter die Druckgeräterichtlinie?
Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU gilt für Druckgeräte und Baugruppen (Einheit, welche aus mehreren Druckgeräten besteht) mit einem maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar, z.B.:
- Dampfkessel, z.B. Großwasserraumkessel
- Druckbehälteranlagen
- Druckgeräte in Anlagen zum Abfüllen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
- Feuerlöscher
- Flaschen in Atemschutzgeräten
- Druckhaltende Ausrüstungsteile, z.B. Sicherheits- und Überdruck Ventile
- Rohrleitungen
- Druckbehälter mit elektrischen Heizelementen
- Druckbehälter und Rohrleitungen in Kompressorenanlagen
- etc.
Darüber hinaus gibt es ebenfalls Druckgeräte, die von der DGRL ausgenommen sind. So fallen Druckgeräte bis 0,5 bar und einfache Druckbehälter nicht unter die Richtlinie. Ebenso gehören Druckgeräte mit einem Druckinhaltsprodukt (Zulässiger Druck * Volumen des Behälters) von weniger als 50 bar Liter nicht zu den CE-kennzeichnungspflichtigen Anlagen.
Weitere Beispiele, bei denen die DGRL nicht angewendet wird, sind Fernrohrleitungen, Heizkörper in Warmwasserheizsystemen oder Behälter von kohlensäurehaltigen Getränken wie Flaschen und Dosen. So werden diese von der Richtlinie 2014/68/EU zwar nicht abgedeckt, jedoch gelten unter Umständen andere Richtlinien, z.B. die TRFL (Technische Regel für Rohrfernleitungen).
Kategorien und Einstufung von Druckgeräten nach DGRL
Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU teilt Druckgeräte anhand ihres Gefahrenpotenzials in vier Kategorien ein. Maßgeblich für die Einstufung sind das Volumen bzw. die Nennweite, der maximal zulässige Druck sowie die Art des enthaltenen Fluids. Je höher die Kategorie, desto strenger sind die Anforderungen an die Konformitätsbewertung.
Druckgeräte-Kategorien I bis IV im Überblick
Kategorie I umfasst Druckgeräte mit dem geringsten Gefahrenpotenzial. Hersteller können die Konformität hier im Rahmen einer internen Fertigungskontrolle (Modul A) eigenständig bewerten. Eine Einbindung einer Notifizierten Stelle ist nicht erforderlich.
Kategorie II erfordert bereits die Einbeziehung einer Notifizierten Stelle (Notified Body) in bestimmten Phasen der Konformitätsbewertung. Typische Verfahren umfassen die interne Fertigungskontrolle mit Überwachung der Endabnahme (Modul A2) oder eine Baumusterprüfung (Modul B) in Kombination mit weiteren Modulen.
Kategorie III und IV betreffen Druckgeräte mit hohem bzw. sehr hohem Gefahrenpotenzial. Hier ist eine umfassende Beteiligung der Notifizierten Stelle zwingend vorgeschrieben – von der Entwurfsprüfung über die Fertigungsüberwachung bis hin zur Endabnahme.
Fluidgruppen nach Druckgeräterichtlinie
Die DGRL unterscheidet zwei Fluidgruppen, die bei der Einstufung eine zentrale Rolle spielen:
Fluidgruppe 1 umfasst gefährliche Fluide – darunter explosive, entzündliche, oxidierende und giftige Stoffe gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Druckgeräte, die mit diesen Fluiden betrieben werden, unterliegen strengeren Anforderungen.
Fluidgruppe 2 umfasst alle übrigen Fluide, die nicht in Fluidgruppe 1 fallen. Dazu gehören beispielsweise Druckluft, Stickstoff oder Wasser. Die Anforderungen an die Konformitätsbewertung sind hier in der Regel geringer.
Die genaue Einstufung erfolgt anhand der Diagramme in Anhang II der Druckgeräterichtlinie. Dabei wird das Verhältnis von Druck und Volumen (bei Behältern) bzw. Druck und Nennweite (bei Rohrleitungen) mit der jeweiligen Fluidgruppe kombiniert. Hier erfahren Sie mehr zur detaillierten Einstufung von Druckgeräten.
Sicherheitsanforderungen der DGRL
Im europäischen Binnenmarkt müssen Druckgeräte und Baugruppen sicher sein. Das bedeutet, dass sie festgelegte Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen, die sich auf ihre Konstruktion, Herstellung und Prüfung beziehen.
Im Anhang 1 der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU werden die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit von Druckgeräten und Baugruppen beschrieben. Zu diesen gehören z.B.:
Risikoanalyse
Es ist die Pflicht des Herstellers, vorab eine Risikoanalyse zur Identifikation möglicher druckbedingter Gefahren und Risiken seines Erzeugnisses durchzuführen. Der Entwurf sowie der Bau des Geräts im Anschluss müssen unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik auf eben dieser Analyse basieren.
Entwurf von Druckgeräten
Bereits während des Entwurfs von Druckgeräten gilt es, sämtliche Faktoren, die für die Sicherheit des Geräts während der gesamten Lebensdauer entscheidend sind, zu berücksichtigen. Die Auslegung hat folglich im Sinne der erforderlichen Belastbarkeit zu erfolgen. Folgende Einflussfaktoren sind beispielhaft zu nennen:
- Innen- und Außendruck
- Umgebungs- und Betriebstemperaturen
- Belastungen durch Verkehr, Wind und Erdbeben
- Korrosion und Erosion, Materialermüdung
Entsprechende Vorkehrungen sind ebenfalls für die Sicherheit in Handhabung und Betrieb zu treffen. So müssen die Bedienungseinrichtungen der Druckgeräte so beschaffen sein, dass ihre Bedienung kein nach vernünftigem Ermessen vorhersehbares Risiko mit sich bringt. Weitere Vorkehrungen im Zuge der Konzeptionierung betreffen die Inspektion. Ein Druckgerät muss so beschaffen sein, dass eine Sicherheitsinspektion problemlos möglich ist. Ebenfalls gilt es, Entleerungs- und Entlüftungsmöglichkeiten, sowie mögliche chemische Einflüsse in die Planung einzubeziehen.
Fertigung von Druckgeräten
Die Fertigung von Druckgeräten hat sachkundig und unter Berücksichtigung der im Entwurf definierten Faktoren zu erfolgen. Insbesondere gilt es, eine sorgfältige Vorbereitung der Bauteile, sowie dauerhafte und mängelfreie Werkstoffverbindungen sicherzustellen. Weitere grundlegende Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Fertigung betreffen die Rückverfolgbarkeit der zur Druckfestigkeit beitragenden Werkstoffe, ein geregeltes Prüf- bzw. Abnahmeverfahren und die ausreichende Kennzeichnung und Etikettierung der Druckgeräte (z.B. Herstellungsjahr, Druckgerätevolumen, maximale und minimale Betriebslimits etc.). Zu guter Letzt ist eine Betriebsanleitung beizulegen, die Auskunft über die Montage, Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung gibt.
Werkstoffe
Auch den Werkstoffen gilt ein besonderes Augenmerk. Die zur Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetzt werden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer geeignet sein.
Für Werkstoffe drucktragender Teile existieren in der DGRL gemäß den hohen Ansprüchen des Einsatzbereichs gesonderte Anforderungen. So dürfen diese beispielsweise durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und müssen gegen die im Druckgerät geführten Flüssigkeiten chemisch beständig sein.
Darüber hinaus müssen auch Hersteller geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen im Sinne der Sicherheit treffen. So sind sie unter anderem dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die verwendeten Werkstoffe den vorgegebenen Anforderungen entsprechen. Um dies zu gewährleisten, müssen Unterlagen von Werkstoffherstellern eingeholt werden, die dies bestätigen.
Bewertungsverfahren – Abhängig von Gefahrenpotenzial
Hersteller von Druckgeräten benötigen für den Einsatz ihrer Erzeugnisse auf dem europäischen Markt eine unabhängige Bestätigung der Konformität mit der Druckgeräterichtlinie.
Das Verfahren zur Beurteilung eben dieser ist abhängig vom Gefahrenpotenzial des jeweiligen Druckgeräts. Dabei sind Inhalt, Druck, Fluidgruppe und Aggregatzustand maßgeblich.
Hier erfahren Sie mehr zur Einstufung von Druckgeräten.
Vorteile der Druckgeräterichtlinie
Erhöhte Sicherheit
Das CE-Zeichen auf Ihren Druckgeräten zeigt, dass die von Ihnen hergestellten Produkte geprüft wurden und den EU-Sicherheitsanforderungen entsprechen. Es ist außerdem ein wichtiger Indikator dafür, dass Ihre Produkte sicher sind und der EU-Gesetzgebung entsprechen.
Bekenntnis zur Qualität
Die PED-Zertifizierung demonstriert das Engagement Ihres Unternehmens für die Einhaltung höchster Standards und gibt Ihren Kunden Vertrauen in die Qualität Ihrer Produkte.
Zugang zum EU-Markt
Die PED-Zertifizierung ermöglicht Ihnen den uneingeschränkten Handel auf dem europäischen Markt. CE-gekennzeichnete Produkte erfüllen die europäischen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltstandards und können daher im Europäischen Wirtschaftsraum verkauft werden.
Häufige Fragen zur Druckgeräterichtlinie (DGRL/PED)
Was ist der Unterschied zwischen DGRL und PED?
DGRL und PED bezeichnen dasselbe: die europäische Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU. DGRL ist die deutsche Abkürzung für Druckgeräterichtlinie, PED die englische Abkürzung für Pressure Equipment Directive. Beide Begriffe werden in der Praxis synonym verwendet. Die Richtlinie harmonisiert die Anforderungen an Druckgeräte im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum.
Ab welchem Druck gilt die Druckgeräterichtlinie?
Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU gilt für Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar. Unterhalb dieser Grenze fallen Druckgeräte nicht unter den Anwendungsbereich der DGRL. Für einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt (Druck × Volumen) von weniger als 50 bar Liter entfällt ebenfalls die Konformitätsbewertung nach DGRL – hier kann die CE-Kennzeichnungspflicht (Konformitätsbewertung) gemäß Richtlinie 2014/29/EU über einfache Druckbehälter relevant sein.
Was ist eine Risikoanalyse nach Druckgeräterichtlinie?
Die Risikoanalyse ist ein zentraler Bestandteil der Konformitätsbewertung nach DGRL 2014/68/EU. Der Hersteller ist verpflichtet, alle druckbedingten Gefahren und Risiken seines Erzeugnisses systematisch zu identifizieren und zu bewerten. Die Analyse muss vor dem Entwurf des Druckgeräts erfolgen und bildet die Grundlage für alle weiteren Konstruktions- und Fertigungsentscheidungen. Sie berücksichtigt unter anderem Betriebsbedingungen, mögliche Fehlbedienungen, Werkstoffverhalten und Umgebungseinflüsse. Die Ergebnisse fließen in die technischen Unterlagen ein, die im Rahmen der Konformitätsbewertung der Notifizierten Stelle vorzulegen sind.
Was ist der Unterschied zwischen Druckgeräterichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung?
Die Druckgeräterichtlinie (DGRL 2014/68/EU) regelt das Inverkehrbringen – also die Anforderungen an Entwurf, Herstellung und erstmalige Bereitstellung von Druckgeräten auf dem europäischen Markt. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hingegen regelt den sicheren Betrieb – also Prüffristen, wiederkehrende Prüfungen und Betreiberpflichten für bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte. Beide Regelwerke ergänzen sich: Die DGRL stellt sicher, dass ein Druckgerät sicher hergestellt wird, die BetrSichV sorgt dafür, dass es auch im laufenden Betrieb sicher bleibt.
Welche Rolle spielt die CE-Kennzeichnung bei Druckgeräten?
Die CE-Kennzeichnung ist das sichtbare Zeichen dafür, dass ein Druckgerät die Anforderungen der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU erfüllt. Sie wird vom Hersteller angebracht, nachdem das jeweils vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde. Bei Druckgeräten ab Kategorie II wird neben dem CE-Zeichen auch die vierstellige Kennnummer der beteiligten Notifizierten Stelle angegeben. Die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Druckgeräten im Europäischen Wirtschaftsraum.
LRQA als Ihr Partner für die Druckgeräterichtlinie
Als Notifizierte Stelle unterstützt LRQA Hersteller weltweit bei der Konformitätsbewertung nach Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU. Unsere erfahrenen Prüfingenieure verfügen über tiefgehende Fachkenntnisse in der Druckgeräteprüfung und begleiten Sie durch den gesamten Prozess – von der Entwurfsprüfung bis zur CE-Kennzeichnung. LRQA war die erste jemals für die DGRL akkreditierte notifizierte Stelle.
Unsere Leistungen im Überblick
- Konformitätsbewertung nach PED 2014/68/EU: Bewertung und Zertifizierung Ihrer Druckgeräte gemäß den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie
- ASME Boiler and Pressure Vessel Code: Prüfung und Zertifizierung nach amerikanischem Standard für Druckgeräte
- ISO 3834 Zertifizierung: Nachweis der Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen metallischer Werkstoffe
- Werkstoffe und Schweißen: Schweißverfahrens- und Bedienerqualifikationen
- PED-Training: Schulungen zu den Grundlagen und zur Konformität nach Druckgeräterichtlinie
- PED-Software-Tools: Kostenloser PED Calculator zur Einstufung Ihrer Druckgeräte
Kontaktieren Sie uns noch heute unter +49 40 2999 8901 oder über unser Kontaktformular. Unsere Experten beraten Sie gerne zu den passenden Konformitätsbewertungsverfahren für Ihre Druckgeräte.
